Satzung

Satzung der Aidshilfe Westsachsen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Aidshilfe Westsachsen e. V. (AH Wesa e.V.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Chemnitz eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des öffentlichen Gesundheitswesens durch das Betreiben einer Beratungsstelle mit dem Ziel der Aufklärung, Beratung und Betreuung zu Sexualität, Partnerschaft, HIV/AIDS und illegalen Drogen.
  3. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig:
  • öffentliche Gesundheitspflege durch Aufklärung und Beratung sowie Informations-veranstaltungen für Interessierte und Betroffene;
  • Hilfe für Personen, die wahrscheinlich mit HIV infiziert und an AIDS erkrankt sind;
  • Unterstützung anderer Personen, Institutionen und staatlicher Stellen durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendung bei ihrer, auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit;
  • Entwicklung von Kontakten zu nationalen und internationalen Fachverbänden, Vereinen etc.;
  • Einflussnahme auf die fachliche Aus- und Weiterbildung der Mitglieder,
  • Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für Angehörige von Berufen, die der Gesundheitspflege, der sozialen oder sozialpädagogischen Betreuung dienen.
  • Förderung und Durchführung von Kulturveranstaltungen und Kulturprojekten, die geeignet sind, die Aidsprävention zu unterstützen, zu fördern und öffentlich bekannt zu machen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke im Sinne des §2 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt (§ 2). Das Mindestalter beträgt 16 Lebensjahre. Für juristische Personen ist eine natürliche Person als Vertreter zu benennen. Diese darf selbst nicht Mitglied der Aidshilfe sein.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Über Streichung bzw. Ausschluss entscheidet jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
  6. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für das laufende Kalenderjahr im Rückstand, wird seine Mitgliedschaft gelöscht.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Beschlussfassung über den Ausschluss erfolgt durch den gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den sorgfältig zu begründenden Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  8. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vermögen.
  9. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 5 Finanzmittel

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7). Die Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit erfolgt gemäß § 7 Absatz 1, Punkt 5 i.V.m. Absatz 14. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen, Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Weiterhin finanziert sich der Verein aus Spenden, Stiftungen, Einnahmen aus Leistungen, staatlichen sowie sonstigen Zuschüssen.
  4. Ausgaben dürfen nur dem Vereinszweck im Sinne § 2 entsprechen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur Nebenzweck sein.
  5. Die Verteilung der Finanzmittel ist bei Auflösung des Vereins in § 11 geregelt.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

            1. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (§ 9)
            2. Bestätigung des Rechenschaftsberichtes und des Finanzberichtes
            3. Entlastung des Vorstandes
            4. Abschließende Beschlussfassung über die Nichtaufnahme eines/einer
                BewerberIn oder den Ausschluss eines Mitgliedes in deren
                Widerspruch gegen den Vorstandsbeschluss

            5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
            6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der
                Änderung des Vereinszweckes (§ 10)

            7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 11)
            8. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung muss eine aktuelle Mitgliederliste vorliegen.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. § 7 Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand (§ 8) unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen vor Versammlungstermin, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und Zusendung der bis dahin bekannten Beschlussvorlage(n).
  5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  6. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten (§ 7 Absatz 3) ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung der in § 7 Absatz 5 benannten Frist abzusehen. Darüber beschließt der gesamte Vorstand mit einfacher Mehrheit. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  7. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  8. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
  10. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  11. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  12. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfolgen gemäß § 10. Die Auflösung gemäß § 11 dieser Satzung.
  13. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches
    1. den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung
    2. die Zahl der erschienenen Mitglieder
    3. die gestellten Anträge
    4. die endgültige Tagesordnung
    5. die gefassten Beschlüsse mit Stimmverteilung und
    6. die vorgenommenen Wahlen mit der Stimmverteilung enthalten und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Zudem sind alle versandten Texte und Anwesenheitsliste beizufügen.

 

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal vier Mitgliedern. Ein Beisitzer übernimmt den Posten des/der Schatzmeisters/in.
  2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, wobei jeweils ein Vorstandsmitglied den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied – bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung - bestimmen. Absatz 3 gilt sinngemäß. Bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes des Vorstandes werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes durch die anderen Vorstandsmitglieder wahrgenommen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter ein BGB Vorstandsmitglied erschienen sind. Für personelle, finanzielle und strukturelle Fragen müssen alle Vorstandsmitglieder befragt werden und sich dazu äußern. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für die Protokollierung gilt § 7 Absatz 14 entsprechend. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem BGB-Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung.
  8. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins eine(n) GeschäftsführerIn bestellen. Er/Sie ist dem Vorstand direkt rechenschaftspflichtig und haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimme. Die Geschäftsführung kann hauptamtlich erfolgen. Dem Geschäftsführer stehen nicht die Rechte eines Vorstandsmitgliedes zu.
  9. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und mindestens von einem BGB-Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Auch diese Beschlüsse sind jedem Vorstandsmitglied zuzustellen.

 

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit eine Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins vorzunehmen. Eine Prüfung hat jedoch mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Der Bericht hat bis zum 31.03. des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres dem Vorstand vorzuliegen.
  3. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
  4. Die Kassenprüfer unterliegen keinerlei Weisung des Vorstandes des Geschäftsführers oder der Mitarbeiter.

 

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde, und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt und dem Landesverband Sachsen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aidshilfe Leipzig e.V. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.